Trinkwasserverordnung

Fällt Ihr Gebäude unter die Trinkwasserverordnung?

 

Die Verordnung unterscheidet zwischen sogenannten Klein- und Großanlagen. Gebäude mit einer Großanlage fallen demnach unter die Trinkwasserverordnung und unterliegen einer regelmäßigen Prüfpflicht. Zur Beurteilung, ob eine Großanlage vorliegt, werden vorrangig 2 Merkmale herangezogen:

  1. Ist das Volumen des gespeicherten Trinkwassers im Trinkwasserwärmer größer als 400 Liter, liegt per Definition eine Großanlage vor.
  2. Ist das Wasservolumen zwischen dem Trinkwassererwärmer und der am weitesten entfernten Entnahmestelle größer als 3 Liter, liegt per Definition ebenfalls eine Großanlage vor.

Die Verantwortung für die Gewährleistung einwandfreier hygienischer Bedingungen in der Trinkwasserinstallation und für die Abgabe einwandfreien Trinkwassers liegt beim Objekteigentümer. Dies gilt auch, wenn das Objekt nicht unter die regelmäßige Prüfpflicht fällt.

 

Wärmemengenzähler Pflicht ab 31.12.2013

 

§9 Absatz 1 Heizkosten Verordnung

Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen.
§9 Absatz 2 Heizkosten Verordnung

Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist ab dem 31. Dezember 2013 mit einem Wämezähler zu messen.

 

Als Fachbetrieb beraten wir Sie gerne bzgl. der neuen Trinkwasserverordnung und führen auch für Sie die im Rahmen dessen notwendigen Installationsmaßnahmen sowie die Installation der Einbausätze für die Wärmemengenzähler durch.

 

Druckversion | Sitemap
© Ernst Wagner GmbH

Anrufen

E-Mail

Anfahrt